Bundesgesetz über den Anbau und das Inverkehrbringen von Cannabisprodukten
Der Nationalrat wolle beschließen:
§ 1. Der Anbau von Hanfpflanzen, samt deren Inhaltsstoffe und/oder Blüten und das Inverkehrbringen, auch zum menschlichen Verzehr ist zulässig, wenn
- (1) durch die in Verkehr gebrachten Hanfpflanzen samt deren Inhaltsstoffe und/oder deren Blüten durch den menschlichen Verzehr, oder durch die sonstige Anwendung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht gegeben ist.
(2) Das Herstellen und Inverkehrbringen von Extrakten aus Hanfpflanzen zum menschlichen Verzehr oder für die sonstige Anwendung ist außerdem zulässig, wenn durch den Verzehr oder durch die sonstige Anwendung dieser Extrakte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht gegeben ist.
(3) Als ein aus Hanfpflanzen hergestelltes Extrakt gilt aus das Cannabidiol (CBD).
§ 2. Hanfpflanzen, sowie deren Inhaltsstoffe und/oder Blüten und Extrakte gemäß
§ 1. Abs. 1, Abs.2, Abs. 3 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- die Kennzeichnung gemäß der Bestimmung § 3. (1) und (2) der Nahrungsmittelergänzungsverordnung (BGBL. II Nr. 88/2004) erfolgt ist, und
- die Ware in verpacktem Zustand an den Letztverbraucher ausgehändigt wird.
§ 3. Wer die Bestimmung des § 2. dieses Gesetzes der Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt, ist mit Geldstrafe bis 720.- € zu bestrafen.
- § 4. Die verfahrensrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des AVG und des VStG gelten sinngemäß.
§ 5. Die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (BGBl. I Nr. 112/1997) bleiben unberührt.
§ 6. Die Bestimmungen des LMSVG (BGBl. I Nr. 13/2006) bleiben unberührt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am …………………… in Kraft.