Der Landkreis Göttingen (Deutschland) geht mit einer Allgemeinverfügung gegen im Landkreis und in der Stadt Göttingen ansässige CBD - Händler vor und verbietet das Inverkehrbringen von Kosmetik und verhindert (das ist besonders kurios und europarechtswidrig) auch das Verwenden von CBD-Produkten als Aromastoffe, aber nur wenn es CBD-Händler aus dem Landkreis Göttingen und aus der Stadt Göttingen in Verkehr bringen. Dies weil angeblich die Volksgesundheit vor CBD geschützt werden muss. Dabei kann der Landrat kein einziges Beweisstück vorlegen, wonach CBD gesundheitsschädlich sei.
Im Gegenteil: der Landrat Göttingen schreibt in der Allgemeinverfügung selbst:
"Dem Stoff CBD werden schmerzlindernde, beruhigende und entzündungshemmende Eigenschaften nach der allgemeinen Fachliteratur nachgesagt......"
Der Landrat Göttingen kann seine Allgemeinverfügung weder europarechtlich noch verfahrensrechtlich derart ausgestalten und begründen , als dass diese Allgemeinverfügung , welche in schlimmster Art und Weise den Grundrechten und dem geltenden Europarecht widerspricht, einer gerichtlichen Überprüfung standhalten könnte.
Dass Behörden gegen den seit Jahrtausenden in Verkehr stehenden Inhaltsstoff der Hanfpflanze, CBD, einen verwaltungsrechtlichen "Krieg" führen, ist man gewohnt. Wem dieser "Krieg" hilft, wird deutlich zu hinterfragen sein. Im engeren Blickfeld steht als möglicher Nutznießer dieser Behördenkampagnen gegen CBD, die altbekannte Pharmaindustrie.
Dass aber der Landkreis Göttingen sich nun über geltendes Europarecht stellt und Grundrechte negiert und diese stillschweigend übergeht, wird eine Prozesslawine gegen die verantwortliche Behörde und im Resultat eine Vielzahl von Klagen auch beim EuGH zu Folge haben.
Diese Allgemeinverfügung ist ein Rechtsskandal und darf man hoffen, dass die Hanfbranche derartiges Unrecht nicht mehr hinnimmt und mit allen rechtlichen Mitteln gegen diesen Rechtsunfug vorgeht.
Die Grenze der Unzumutbarkeit wurde seitens der Behörden nun überschritten.
Hier der Inhalt der Allgemeinverfügung:
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