Und wieder habe ich nach eingehenden Rechtsrecherchen eine Sensation für euch!
(ehem.Bundesminister Anschober und Realjurist Wolfgang Pöltl)
Endlich kommt Licht ins Cannabis - und CBD- Behördendunkel!
Wie nun wohl schon in weitesten Teilen der Cannabis-Szene bekannt ist, beschäftige ich mich seit Jahren auf universitärer Ebene mit der Legalisierung von Cannabis (u.a. CBD).
Der von mir erarbeitete Gesetzesentwurf, nach welchem der Legalisierung von Cannabis nichts im Wege steht, liegt seit der Ära Anschober im Bundesministerium für Gesundheit in Wien auf. Nun ist Bundesminister Dr. Wolfgang Mückstein gefordert die Legalisierung durchzuziehen und den fertigen Gesetzesentwurf nicht länger zu ignorieren.
Hier der Gesetzesentwurf (aus urheberrechtlichen Gründen ohne "Vorblatt" und ohne "Erläuterungen Allgemeiner Teil" und ohne "Besondere Bestimmungen" hier veröffentlicht):
Copyright 2019 : Autor Wolfgang Pöltl
Entwurf: Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Cannabisprodukten
Der Nationalrat möge beschließen:
§ 1. Der Anbau von Hanfpflanzen, sowie deren Inhaltsstoffen und/oder Blüten und das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr ist zulässig, wenn
(1) durch die in Verkehr gebrachten Hanfpflanzen samt deren Inhaltsstoffen und/oder deren Blüten durch den menschlichen Verzehr oder durch die sonstige Anwendung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht gegeben ist.
(2) Das Herstellen und Inverkehrbringen von Extrakten aus Hanfpflanzen zum menschlichen Verzehr oder für die sonstige Anwendung ist außerdem zulässig, wenn durch den Verzehr oder durch die sonstige Anwendung dieser Extrakte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht gegeben ist.
(3) Als aus Hanfpflanzen hergestellte Extrakte gelten auch Cannabidiole (CBD).
§ 2. Hanfpflanzen, sowie deren Inhaltsstoffe und/oder Blüten und Extrakte gemäß
§ 1. Abs. 1, Abs.2, Abs. 3 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
a) die Kennzeichnung gemäß der Bestimmung § 3. (1) und (2) der Nahrungsmittelergänzungsverordnung (BGBL. II Nr. 88/2004) erfolgt ist, und
b) die Ware in verpacktem Zustand an den Letztverbraucher ausgehändigt wird.
§ 3. Wer die Bestimmung des § 2. dieses Gesetzes der Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt, ist mit Geldstrafe bis 720.- € zu bestrafen.
§ 4. Die verfahrensrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des AVG und des VStG gelten sinngemäß.
§ 5. Die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (BGBL. I Nr...........) bleiben unberührt.
§ 6. Die Bestimmungen des LMSVG (BGBl. I Nr. ..........) bleiben unberührt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am …………………… in Kraft.
Jetzt ist auch völlig klar, warum ein Polizist (noch dazu unter Verwendung des österreichischen Polizeilogos !!) mitten in Österreich CBD - Öle verkaufen darf und dabei von den Behörden völlig unbehelligt bleibt:
Selbst ein Polizeiarzt sagt ja vor Gericht als ZEUGE aus: CBD ist in Österreich frei erhältlich.
Eines ist klar: jetzt muss Schluss sein mit den unglaublichen Rechts-Verfolgungen der Hanfbauern, der Hanf-Händler, der CBD-Händler!
ES REICHT! Im Rahmen meiner universitären Studien über die Legalisierung von Cannabis bin ich natürlich von einer Vielzahl betroffener Hanf-Händler kontaktiert worden und nun in Kenntnis der absurdesten Rechtsverfolgungen durch die Behörden. Während man einen Polizisten völlig ungeschoren (mit POLIZEILOGO!! versehen) CBD- Öle verkaufen lässt, will man unschuldige CBD- Händler, Hanf-Händler und Hanfbauern behördlich verfolgen?
Hier werde ich genauestens die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Bestechlichkeit und andere Straftatbestände auf universiäterer Ebene prüfen.
ES REICHT!