Hier der Entwurf des Gesetzesvorschlags:
Copyright 2019 : Autor Wolfgang Pöltl, Kollwitzgasse 17, 8041 Graz – Realjurist und Student der Rechtswissenschaften
Entwurf: Änderung des Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)StF: BGBl. Nr. 60/1974
Der Nationalrat möge beschließen:
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 wird geändert, als dem Gesetze der Paragraph 321 l. unter der Überschrift
Verbrechen der Erlassung rechtswidriger Verordnung und Gesetze
hinzugefügt wird, wie folgt:
§ 321 l.
(1) Wer tatsächlich in der Lage ist, rechtswirksam Verordnungen und Gesetze zu erlassen und Verordnungen und Gesetze auch rechtswirksam erlässt, die in die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte des Staatsvolkes der Republik Österreich rechtswidrig eingreifen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Wer unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen solche Verordnungen und Gesetze plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Unter Staatsvolk im Sinne des Abs. 1 sind alle Personen zu verstehen, die sich im Zeitraum der Rechtswirksamkeit der im Abs.1 genannten Verordnungen und Gesetze auf dem Staatsgebiet der Republik aufhalten und dem Recht der Republik Österreich unterworfen sind.
(4) Als rechtwidrig im Sinne des Abs. 1 gilt eine Verordnung oder ein Gesetz dann, wenn der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich die Rechtswidrigkeit festgestellt hat.